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Whistleblowing / Wenn Sie im Verein LOK gravierende Missstände entdecken oder Probleme aufzeigen wollen, die nicht thematisiert oder aufgezeigt werden, dann haben Sie die Möglichkeit aufgrund des Hinweisgeber*innenschutzgesetzes eine anonyme (oder nicht-anonyme) Meldung darüber zu machen.
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Was ist Whistleblowing?
Whistleblowing bedeutet auf gravierende Missstände im Betrieb aufmerksam zu machen. Dabei geht es um Rechtsverletzungen, Korruption oder Gefahren für Gesundheit und Umwelt. Beim Whistleblowing geht es darum diese Probleme aufzuzeigen, auch wenn andere Personen im Betrieb diese lieber geheim halten oder zumindest nicht thematisieren wollen. Durch Informationsweitergabe an innerbetriebliche oder außerbetriebliche Stellen soll auf das Problem aufmerksam gemacht werden und eine Veränderung erreicht werden. Whistleblower*innen haben aufgrund ihrer Arbeit im Betrieb oft besonderes (Insider-)Wissen über die Vorgänge im Unternehmen und können so der Gesellschaft helfen Missstände aufzuklären und zu beseitigen.
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Welches Risiko haben Whistleblower*innen?
Whistleblower*innen gehen persönliche Risiken ein, da Arbeitgeber*innen das Aufzeigen von Missständen als Vertrauensbruch missdeuten und die jeweilige Person benachteiligen könnten. Deswegen wird Whistleblower*innen mit dem Hinweisgeber*innenschutzgesetz Schutz vor Benachteiligung zugesichert (z.B. durch ein anonymes Meldeverfahren, die Vertraulichkeit bei der Bearbeitung der Meldung und das Verbot von Repressalien).
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An wen richten sich die Hinweise?
Whistleblowing allgemein kann sich an Vorgesetzte, Aufsichtsgremien, Institutionen außerhalb des Unternehmens, Behörden sowie die gesamte Öffentlichkeit wenden.
Hier in diesem Fall werden Hinweise über eine Plattform eingegeben, geprüft und an die zuständige Stelle im Betrieb weitergegeben.
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Was ist kein Whistleblowing?
Abzugrenzen ist Whistleblowing von Klatsch und Tratsch, Mobbing, übler Nachrede und Verleumdung oder Ähnlichem. In diesen Fällen werden nämlich ausschließlich Eigeninteressen verfolgt und es geht weder um Rechtswidriges noch um eine Warnung der Öffentlichkeit.
Wie kann ich einen Hinweis geben?
Jeder Betrieb muss eine Möglichkeit schaffen, anonyme Hinweise zu geben. Deswegen hat der Verein LOK die Plattform „hinweisgeberschutz.at“ beauftragt, um eingehende Informationen zu klassifizieren und weiterzuleiten. Alle Informationen werden anonym verarbeitet und an eine interne Stelle bei LOK weitergegeben. Binnen 3 Monaten werden die Hinweise intern geprüft und die Hinweisgeber*in erhält Rückmeldung über die Ergebnisse. Danach werden die Informationen für 5 Jahre nach der letzten Bearbeitung gespeichert.
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Wie funktioniert die Plattform hinweisgeberschutz.at?
Wir haben eine sichere Online-Formularanwendung eingerichtet, über die Hinweise entweder personenbezogen (unter Anführung von Name und Kontaktdaten) oder anonym eingebracht werden können. Auch das Übermitteln von Dateianhängen ist möglich. In der Formularanwendung müssen Sie verpflichtend anführen, auf welche Institution sich Ihr Hinweis bezieht. Bitte führen Sie hier den exakten Wortlaut unserer Institution an.
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Ob Sie einen Hinweis personenbezogen oder anonym erstatten wollen, entscheiden Sie selbst. Abhängig von Ihrer Auswahl sieht unsere Online-Formularanwendung ein entsprechendes Verfahren vor.
16-stelliger Zahlencode
In jedem Fall (d.h. unabhängig davon, ob Sie den Hinweis personenbezogen oder anonym einbringen) erhalten Sie nach Eingabe Ihres Hinweises in unser Hinweisgeber*innensystem automatisch und einmalig einen nach dem Zufallsprinzip generierten 16-stelligen Zahlencode. Damit können Sie sich im Hinweisgeber*innensystem einloggen und den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Hinweises prüfen.
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Wir empfehlen, den 16-stelligen Zahlencode schriftlich zu notieren, abzufotografieren oder mittels „Copy/Paste“-Funktion digital zu speichern. Beachten Sie, dass der 16-stellige Zahlencode im Fall des Verlustes aus Sicherheitsgründen nicht wiederhergestellt werden kann und ein (weiterer) Login damit nicht mehr möglich ist. Wenn Sie einen Hinweis anonym einbringen und Ihr 16-stelliger Zahlencode verloren geht, ist daher keine Kommunikation mehr mit uns möglich.
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Beachten Sie weiters, dass der 16-stellige Zahlencode keinen unbefugten Personen gegenüber offengelegt werden darf. Für eine missbräuchliche Verwendung sowie die gewollte oder ungewollte Offenlegung des 16-stelligen Zahlencodes gegenüber Dritten wird von uns und seitens des Betreibers des Hinweisgeber*innensystems jedwede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
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Was passiert, wenn ich einen Hinweis einbringe?
Wenn Sie einen Hinweis einbringen (personenbezogen unter Anführung von Name und Kontaktdaten oder anonym ohne Angabe von Kontaktdaten), bestätigen wir Ihnen den Eingang des Hinweises binnen einer Frist von längstens sieben Tagen, prüfen den Hinweis intern und informieren Sie binnen einer Frist von längstens drei Monaten über die Ergebnisse dieser Prüfung und die von uns gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen. Bei Bedarf, etwa zur Präzisierung Ihrer Angaben, können wir auch in Verbindung mit Ihnen treten. Die Kontaktaufnahme erfolgt entweder über die von Ihnen angeführten Kontaktdaten oder im Fall einer anonymen Meldung über die Chatfunktion im Hinweisgeber*innensystem.
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Information gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Wenn Sie eine Meldung über unser internes Hinweisgeber*innensystem einbringen, werden die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (insbesondere auch der Klartext, auf den sich der Hinweis bezieht, und allenfalls übermittelte Dateianhänge) von uns zum Zweck der internen Prüfung des Hinweises und zur Ergreifung allenfalls notwendiger Maßnahmen verarbeitet. Dabei stützen wir uns auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie auf das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG).
Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn wir gesetzlich dazu berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. Erstattung einer Anzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn unsere interne Überprüfung des Hinweises den Verdacht einer strafbaren Handlung bestätigt), wir im Rahmen der Zurverfügungstellung der Online-Formularanwendung externe Dienstleister*innen beiziehen, mit denen wir einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung abgeschlossen haben, oder Sie uns im Vorfeld Ihre Einwilligung dazu erklären.
Personenbezogene Daten werden nur so lange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die oben angeführten Zwecke erforderlich ist. Aufgrund von gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten kann sich eine längere Speicherdauer ergeben. Nach Ablauf entsprechender Fristen werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung keine andere Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung mehr besteht.
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Hier können Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht eingebracht werden:​​
> Zur Online-Formularanwendung
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